Mutterschutz - Wochengeld
Während der Schutzfrist erhalten Arbeitnehmerinnen ein Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten drei vollen Kalendermonate) vor Beginn der Schutzfrist abzüglich eines prozentuellen Aufschlags für die Sonderzahlungen und wird in Tagsätzen berechnet. Der Aufschlag ist abhängig vom Anspruch der Sonderzahlungen.
Vor einiger Zeit hat der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung veröffentlicht, nach der die finanziellen Ansprüche während einer Schwangerschaft (Wochengeld) gegenüber der bisherigen Berechnungsweise neu zu bemessen sind. Nunmehr ist für die Berechnung des Wochengeldes ein "relevanter" Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Schwangerschaft maßgeblich. >> Mehr dazu im Artikel in der KÄZ, Ausgabe 10/2019 (PDF)
Das Wochengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung und einer Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers beantragt werden.
Wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und/oder Kind besteht, kann die Arbeitsinspektion oder der Amtsarzt nach Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung eine völlige oder befristete Dienstfreistellung auch schon vor Beginn der regulären Schutzfrist verfügen. Für die Zeit einer solchen Freistellung wird von der Krankenkasse ein „vorgezogenes Wochengeld" bezahlt. Die Berechnung ist dieselbe wie beim regulären Wochengeld.