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Familienzeit/Papamonat

Erwerbstätige Väter haben auf ihr Ansuchen hin einen Anspruch auf Freistellung für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter.

Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter und dem Kind, der Bezug von Familienbeihilfe für das Kind sowie eine 182-tägige durchgehende kranken- und pensionsversicherte Erwerbstätigkeit vor Bezugsbeginn der finanziellen Unterstützung.

Die Freistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen kann ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.

Der Vater hat die Inanspruchnahme des Papamonats fristgerecht unter Angabe des errechneten Geburtstermins und dem voraussichtlichen Beginn der Freistellung der Mutter spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin dem Arbeitsgeber bekanntzugeben. Nach der Geburt hat der Vater den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt zu verständigen und den Antrittszeitpunkt des Papamonats bekanntzugeben. Musterschreiben sind im Kammeramt erhältlich. Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Der Familienzeitbonus (Antrag um finanzielle Unterstützung beim Sozialversicherungsträger) und der Papamonat (Karenzierung vom Dienstverhältnis) sind unterschiedliche Ansprüche. Der Familienzeitbonus muss eigens mittels entsprechendem Antragsformular beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Die Planung des Papamonats und die Festlegung der Bezugstage des Familienzeitbonus müssen genau aufeinander abgestimmt sein.

Die Geldleistung zum Papamonat, der sogenannte Familienzeitbonus, wird auf € 47,82 pro Tag angehoben. Dies gilt rückwirkend für Geburten ab 1. August 2023. In Summe beträgt der Familienzeitbonus somit  ca. € 1.450,-- pro Monat.