Diplomfortbildungsprogramm für Ärzte
Das Diplomfortbildungsprogramm der Österreichischen Ärztekammer ermöglicht es Ärzten, einen von der Österreichischen Ärztekammer bestätigten und anerkannten Nachweis über die von ihnen absolvierten Fortbildungsveranstaltungen zu erlangen.
Alle Informationen zum Thema DFP erhalten Sie auf der Homepage der Akademie der Ärzte unter www.arztakademie.at.
Glaubhaftmachung der Fortbildungspflicht ab 1.9.2025
Ab dem 1.9.2025 gelten neue Regelungen für die Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung. Ziel der neuen Regelung ist es, dass alle zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich durchgehend über ein DFP-Diplom als Bestätigung ihrer absolvierten Fortbildung verfügen.
Was ist neu?
Zukünftig ist der Fortbildungsnachweis alle 5 Jahre mit Ende des jeweiligen individuellen Fortbildungszeitraums/Gültigkeitszeitraums des DFP-Diploms zu erbringen. Neu ist, dass jede betroffene Ärztin und jeder betroffene Arzt auf Basis dieses individuellen Zeitraums überprüft wird.
Ausgehend vom Eintragungszeitpunkt der selbständigen Berufsberechtigung in die Ärzteliste müssen in einem Intervall von fünf Jahren mindestens 250 DFP-Punkte vorzugsweise am Online-Fortbildungskonto dokumentiert sein – davon mindestens 200 Punkte durch medizinische Fortbildung und mindestens 85 Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsteilnahme.
Sofern im genannten Zeitraum diese Voraussetzung vorliegt, wird nach entsprechender Prüfung durch die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH automatisch ein DFP-Diplom ausgestellt. Das DFP-Diplom wird anschließend in Ihrem Online-Fortbildungskonto hinterlegt.
Was bedeutet die neue Regelung für Sie?
Wenn Sie am 1.9.2025 seit fünf Jahren oder länger zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, wird Ihre absolvierte Fortbildung zum genannten Datum durch die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH anhand Ihres Online-Fortbildungskontos überprüft und ausgewertet. Sollte zum 1.9.2025 kein gültiges DFP-Diplom vorliegen, wird der Zeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2025 für eine automatisierte Punkteauswertung herangezogen.
Sie haben die Möglichkeit, Meldungen über die absolvierte Fortbildung für diesen Zeitraum innerhalb von drei Monaten (sohin bis 30.11.2025) nachzureichen!
Sofern im genannten Zeitraum die Voraussetzungen für ein DFP-Diplom vorliegen, wird nach entsprechender Prüfung automatisch ein DFP-Diplom ausgestellt und in Ihrem Online-Fortbildungskonto hinterlegt.
Berücksichtigung Pandemiebedingte Fristaussetzung
Da in den oben genannten Zeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2025 auch die COVID-19-Pandemie fällt, kommt die ärztegesetzliche Bestimmung der Fristaussetzung (§ 36b Abs. 4 ÄrzteG 1998) zur Anwendung.
>> Alle Informationen zur Fortbildungspflicht NEU ab 1.9.2025
Fortbildungsnachweis
Gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG haben sich Ärztinnen und Ärzte laufend fortzubilden. Das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer (DFP) ist österreichweit einheitlich gestaltet und umschreibt den Umfang der Fortbildung für alle Ärztinnen und Ärzte. Daraus ergeben sich zusammengefasst folgende wesentliche Fragestellungen:
Wer unterliegt der Fortbildungs- und Nachweispflicht?
Ärztinnen und Ärzte, die in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind (approbierte Ärztinnen und Ärzte, Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und Fachärzte aller Sonderfächer).
Was passiert bei einer Berufsunterbrechung im Fortbildungszeitraum?
Für eine Unterbrechung können eine Vielzahl von Gründen ursächlich sein. Mutterschutz, Karenz, Unfall oder Krankheit, aber auch ein Auslandsaufenthalt können Unterbrechungsgründe sein.
Wesentlich ist, dass die Unterbrechung durchgehend mindestens sechs Monate angedauert hat. Nur dann wird auf Nachweis der entsprechenden Unterlagen, die die Unterbrechung glaubhaft machen, der Fortbildungszeitraum um die Zeitspanne der Berufsunterbrechung verlängert.
Der Gültigkeitszeitraum eines bestehenden DFP-Diploms bleibt von einer Unterbrechung unberührt.
Wer überprüft zum Stichtag die Fortbildungsverpflichtung?
Die Österreichische Ärztekammer überprüft flächendeckend die ärztlichen Fortbildungsverpflichtungen.
- Gesamtpunkte: In einem Fortbildungszeitraum von fünf Jahren müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte vorgewiesen werden.
- Medizinische Punkte: Von diesen 250 Fortbildungspunkten sind zumindest 200 Punkte durch medizinische Fortbildung* zu erwerben. Maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung** erworben werden.
- Punkte aus Veranstaltungen: Von den 250 Gesamtpunkten ist auch ein Anteil von mindestens 85 DFP-Punkte durch Vor-Ort-Fortbildungen (in Präsenz) nachzuweisen. Die restlichen 165 Punkte müssen nicht in Präsenz absolviert werden.
* Medizinische Fortbildung: Fortbildungsinhalte aus einem medizinischem Sonderfach. Für Ärztinnen und Ärzte sind DFP-Punkte aus allen Sonderfächern anrechenbar, unabhängig von ihrer ausgeübten Fachrichtung.
** Sonstige Fortbildung: nicht-medizinische Fortbildungsinhalte, die aber für den ärztlichen Beruf relevant sein müssen.
Hinweis: Werden in einem DFP-Fortbildungszeitraum von fünf Jahren mehr als 250 DFP-Punkte gesammelt, können diese nicht auf ein Folgediplom im nächsten DFP-Fortbildungszeitraum übertragen werden!
Wie werden die DFP-Punkte einer Veranstaltung nachgewiesen?
Die DFP-Punkte müssen durch elektronische Buchung im DFP-Konto nachgewiesen werden. Grundsätzlich ist der Veranstalter der besuchten Fortbildung verpflichtet die DFP-Punkte am individuellen elektronischen Fortbildungskonto direkt zu buchen. Falls es sich um ausländische, inländische, nicht DFP-approbierte Fortbildungen oder manuell zu buchende Fortbildungen (z.B. Supervisionen, Hospitationen) handelt, müssen die Punkte von der Ärztin / dem Arzt selbst auf dem jeweiligen elektronischen DFP-Konto durch Nachweis der Teilnahmebestätigung gebucht werden.
Was passiert, wenn ich der Fortbildungsverpflichtung nicht nachkomme?
Wenn zum Stichtag die Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt wird, wird man mittels Erinnerungsschreiben von der Österreichischen Ärztekammer mit einer Meldefrist schriftlich zum Nachweis der Fortbildungen aufgefordert. Kommt man auch dieser Meldefrist nicht nach, muss die ÖÄK eine Meldung an den Disziplinaranwalt machen, der dann gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren einleitet.
Weitere Informationen finden Sie HIER.
