Wohnsitzärzt:in

 

Wohnsitzärzte sind zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die weder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind, noch eine eigene Ordination betreiben (z. B. Praxisvertreter, Betriebsärzte auf Honorarbasis etc.). Solche Ärzte haben der Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben.

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Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, deren Tätigkeit nicht in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird und keine Ordinationsstätte erfordert, können sich in die Ärzteliste als Wohnsitzärzte nach § 47 Ärztegesetz eintragen lassen.

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Hier finden Sie das Formular für die Eintragung als Wohnsitzarzt:

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