Besuchen Sie uns auf:
Facebook

Mutterschutz

Allgemeines

Sobald Ihnen Ihre Ärztin/Ihr Arzt bestätigt hat, dass Sie ein Baby erwarten, müssen Sie Ihre Dienstgeberin/Ihren Dienstgeber verständigen, um Ihre Rechte zu wahren (die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten ab Bekanntgabe bzw. Bekanntwerden der Schwangerschaft bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber). Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss dann das Arbeitsinspektorat verständigen, damit es die Schutzvorschriften überprüfen kann. Eine Kopie dieser Meldung hat sie/er der Dienstnehmerin auszuhändigen. Trotzdem liegt es aber an der Arbeitnehmerin, wann sie die Schwangerschaft bekannt geben möchte, da eine spätere Bekanntgabe der Schwangerschaft weder den Arbeitsvertrag noch andere Verpflichtungen verletzt und keine Sanktionen nach sich zieht.

Verboten sind unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise:

  • überwiegend stehende Beschäftigung
  • ständig im Sitzen verrichtete Beschäftigung
  • Heben und Tragen von Lasten
  • Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen
  • Akkord-, Prämien- und Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit und Überstundenleistung

Während der Schwangerschaft, während der ersten 4 Monate nach der Entbindung, während der Karenz sowie bis 4 Wochen nach der Karenz besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser gilt allerdings nur dann, wenn Sie der Dienstgeberin/dem Dienstgeber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach einer Kündigung oder Entlassung die Schwangerschaft oder die Geburt mitteilen. Gleichzeitig ist unbedingt eine ärztliche Bestätigung oder die Geburtsurkunde vorzulegen.

Beschäftigungsverbot/Schutzfrist

Die Schutzfrist für werdende Mütter beträgt in der Regel 8 Wochen sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit darf eine schwangere Frau bzw. die Frau nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei einer Kaiserschnitt-, Mehrlings- oder Frühgeburt beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zumindest 12 Wochen.

Wenn die Geburt des Kindes früher als zum berechneten Termin erfolgt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist nach der Entbindung um jene Zeit, um die die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde, allerdings längstens bis auf 16 Wochen. Während der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Wochengeld. (Achtung Meldefrist!)

Spätestens in der 12. Woche vor dem errechneten Geburtstermin müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber auf den Beginn der Achtwochenfrist aufmerksam gemacht werden.

Während der Schutzfrist – in der Regel 8 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen danach – haben Sie Anspruch auf Wochengeld.

Es beträgt so viel, wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist und wird von der Krankenkasse bezahlt. Auch als freie Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf einkommensabhängiges Wochengeld.

Besteht unabhängig von der Art der Beschäftigung Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung, kann unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes eine völlige Dienstfreistellung verfügt werden. Für die Zeit einer solchen Freistellung wird von der zuständigen Krankenkasse ein „erweitertes Wochengeld" bezahlt.

Werdende und stillende Mütter dürfen...

  •  – abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind – von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Eine zulässige Ausnahme ist hier beispielsweise die Beschäftigung von Krankenpflegepersonal bis 22.00 Uhr, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.
  •  - abgesehen von bestimmten Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
  • über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
  • sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen. Diese Möglichkeit muss gegeben sein.
  • unter Freistellungsanspruch und Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu schwangerschaftsbedingten Vorsorgeuntersuchungen soweit diese Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind.