Diagnose- und Leistungscodierung

Am 11.12.2025 wurde vom Nationalrat beschlossen, dass die verpflichtende Übermittlung von Diagnose- und Leistungscodes auf den 1. Juli 2026 verschoben wird. Zunächst ist ein sechsmonatiger Pilotbetrieb vom 1.1.2026 bis 30.6.2026 vorgesehen; die vollständige Verpflichtung zur Datenmeldung wird erst ab dem dritten Quartal 2026 wirksam. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass Leistungserbringerinnen bzw. -erbringer nur dann Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln haben, wenn für sie auch gemäß Ärztegesetz eine Pflicht zur Nutzung der E-Card-Infrastruktur besteht. Wahlärztinnen und -ärzte mit weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr sind damit ausgenommen.

Unverändert bleibt die Verpflichtung zur lokalen ICD-Dokumentation gemäß § 51 Abs. 1a ÄrzteG. Ärztinnen und Ärzte müssen demnach für ihre interne Dokumentation – unabhängig von einer späteren Übermittlung an das Bundesministerium – die vom Gesundheitsminister vorgeschriebene Klassifikation (derzeit ICD-10) verwenden.

Für jeden ambulanten Patient:innenkontakt muss künftig mindestens eine nach ICD-10 codierte Diagnose gemeldet werden, welche den Anlass des Besuchs beschreibt (diese stellt nicht zwingend eine bestätigte Erkrankung dar).

Fragen und Antworten

Welche Diagnose muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt werden?

Die gesetzliche Diagnosencodierung (gem. DokuG und GD-VO) verfolgt das Ziel, den medizinischen Grund für jeden Patientenkontakt auf Basis des ICD-10-Codes des BMASGPK zu ermitteln.

Dabei sind folgende drei Fälle zu unterscheiden:

1. Die bestimmende Diagnose (Hauptdiagnose) ist zum Zeitpunkt des Kontaktes (bereits) bekannt und kann erfasst werden.

2. Die Diagnose ist zum Zeitpunkt des Kontaktes (noch) nicht bekannt, dann ist das schwerwiegendste Symptom zu erfassen.

3. Der Kontakt erfolgt nicht wegen einer Gesundheitsstörung, sondern aus anderen Gründen (z.B. Vorsorgeuntersuchung, administrative Grund), dann sind spezielle dafür vorgesehene ICD-10-Codes (Z-Codes) zu verwenden. 

Dürfen Dauer- oder Verdachtsdiagnosen übermittelt werden?

Dauerdiagnosen dürfen dann übermittelt werden, wenn Sie der Grund des ambulanten Kontakts waren. 

Verdachtsdiagnosen wie zum Beispiel „Verdacht auf Appendizitis“ sind nicht zu übermitteln. Da jede codierte Diagnose als bestätigte Diagnose interpretiert wird, ist bei einem unbestätigten Verdacht keinesfalls der ICD-10 Code zu übermitteln. Anstelle des Verdachts ist das schwerwiegendste Symptom oder der schwerwiegendste Befund zu übermitteln, das/der den Verdacht begründet. 

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung?

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gibt es keine Ausnahmen.

Für Wahlärztinnen und Wahlärzte, für die keine Pflicht zur Nutzung der e-Card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs. 7 Z 1 ÄrzteG besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Diagnosen- und Leistungen bzw. der Daten gem. DokuG. Dies bedeuet konkret, dass die Ausnahmeregelung (300 verschiedene Patientinnen/Patienten pro Jahr) analog zu WAH-online bzw. e-Card/ELGA zur Anwendung kommt. 

Sofern mehrere Ordinationen geführt werden und die Patientenanzahl in beiden Ordinationen zusammen größer als 300 ist, hat eine Anbindung an e-Card/ELGA bzw. die Diagnose- und Leistungscodierung zu erfolgen.

Welche Daten sind in welcher Form zu übermitteln?

Für die nach dem DokuG verpflichtende Datenübermittlung sind ausschließlich ICD-10- Codes zu übermitteln, kein Freitext. Bei mehreren Codes wird der erste Code als Hauptdiagnose interpretiert. 

Für Wahlärztinnen und -ärzte bzw. Privatärztinnen und -ärzte (ohne Kassenvertrag) gilt die Verpflichtung zur Codierung von Diagnosen nach ICD-10 und von codierten Leistungen, sofern diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind (Ausnahme, wenn weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr behandelt werden).

Wie erfolgt die Datenübermittlung für Kassenärztinnen und Kassenärzte?

Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der KV-Träger ÖGK, SVS und BVAEB übermitteln die codierten Diagnosen gemeinsam mit der Leistungsabrechnungen im Wege von ELDA/DVP an den jeweils zuständigen KV-Träger der Patientin/des Patienten. Die DVP-Satzarten wurden vom DVSV um eine Satzart für ICD-10-Codes erweitert.

Dies erfordert auch die Erweiterung der bestehenden Ordinationssoftware.

Die Honorarordnungen sind von der Diagnosenerfassung nicht berührt. Wenn lt. Honorarordnung für einzelne Leistungen eine Begründung vorsehen ist (dies ist im Übrigen ein anderes Datenfeld im DVP als die Diagnose), ist diese weiterhin mit der Abrechnung zu liefern. Zudem können neben der in ICD-10 codierten Diagnose auch weitere Diagnosen im Abrechnungdatensatz übermittelt werden. 

Wie erfolgt die Diagnoseübermittlung für Wahlärztinnen und Wahlärzte?

Im Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG)  ist angeführt, dass die Daten der Leistungserbringerinnen und -erbringer ohne Kassenvertrag über eine vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu melden sind. Dafür hat der DVSV das eCard-Service e-Wahlpartner umgesetzt, das voraussichtlich per 1.1.2026 zur Verfügung steht.

WAHOnline entspricht nicht dem gesetzlichen Datenmeldeweg lt. DokuG, daher ist dieses Tool unabhängig von der Diagnosecodierung zu sehen. 

Wann müssen die Daten übermittelt werden? Fristen?

Für Ärztinnen und Ärzte mit Kassenverträgen gilt: Die Diagnosen sind zu jedem ambulanten Besuch (Kontakt) eines Patienten/einer Patientin einmal pro Tag (mit Datum) zu codieren (mindestens eine Hauptdiagnose, mehrere Zusatzdiagnosen sind möglich) und mit der Monats-/Quartalsmeldung zu übermitteln.

Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenverträge haben ebenfalls zu jedem ambulanten Besuch (Kontakt) eines Patienten/einer Patientin einmal pro Tag (mit Datum) Diagnosen (mindestens eine Hauptdiagnose, mehrere Zusatzdiagnosen sind möglich) und Leistungen zu codieren und im Wege der e-Wahlpartnerschnittstelle des DVSV zu übermitteln.

Die Frist zur allfälligen nachträglichen Bearbeitung der Kontakte (und dazugehörenden Diagnosen und Leistungen) und zur Datenübermittlung beträgt längstens
• für das 1. Quartal bis zum 31. Mai
• für das 2. Quartal bis zum 31. August
• für das 3. Quartal bis zum 30. November
• für das 4. Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres.

Was ist das e-Health-Codierservice?

Das e-Health-Codierservice bietet ein Vokabular für medizinische Begriffe an, einschließlich der Überführung der Begriffe zu den Codesystemen SNOMED CT & ICD-10. 

Das e-Health Codierservice ist ein kostenfreies Angebot des BMASGPK und der ELGA GmbH, welches als Schnittstelle zur Integration in die jeweiligen Softwaresysteme zur Verfügung steht. Die Wartung und Weiterentwicklung der Begriffe und Suchfunktion wird dabei zentral erfolgen; es sind keine laufenden Anpassungen seitens der Softwarehersteller notwendig. Zumeist fallen für die erstmalige Integration in die Softwareprodukte Kosten an, welche von den Softwareherstellern an ihre Nutzer/-innen verrechnet werden. Die konkreten Kosten variieren von Produkt zu Produkt.

Gibt es eine Fördermöglichkeit oder finanzielle Unterstützung?

Die Kosten für die Anbindung und Betrieb der Infrastruktur müssen Ärztinnen und Ärzte selbst tragen. Derzeit ist keine Förderung vorgesehen.

Wie erfolgt die Übermittlung an die KFA?

Für Patientinnen und Patienten einer Krankenfürsorgeanstalt (KFA) gilt: Die Daten werden nur dann automatisch im Rahmen der Abrechnung übermittelt, wenn die jeweilige KFA über einen DVP-Datensatz abgerechnet wird (also so wie jede andere Krankenversicherung). Verwendet die KFA diese Schnittstelle nicht, müssen die Diagnosen- und Leistungsdaten wie bei rein wahlärztlich behandelten Patientinnen und Patienten über die e-Wahlpartner-Schnittstellte des Dachverbandes übermittelt werden. Das Bundesministerium hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit kurativen Kassenverträgen zu ÖGK, SVS und BVAEB von dieser Verpflichtung (zusätzliche Anschaffung der e-Wahlpartner-Schnittstelle) ausgenommen sind. In diesen Fällen müssen die Diagnosen und Leistungen nicht gesondert übermittelt werden.

Artikelbild für Webinare

Webinare

LINK zur Nachschau
des Webinars vom 3.12.2025

 

Unterlagen/Downloads:

GÖG und BMASGPK - Diagnosendokumentation 
liefert Informationen zu:
- Gesetzliche Grundlagen
- Bedeutung der Diagnosendokumentation
- Grundprinzipien der Diagnosecodierung
- Codierbeispiele

AMBCO Diagnoseerfassung 
Teil 1Strukturierte Diagnosedokumentation mit SNOMED CT
Teil 2: Praktische Umsetzung