Rechte und Pflichten von Turnusärztinnen und Turnusärzten

im Rahmen der Ausbildung zum Turnusarzt bzw. zur Turnusärztin ist die Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten wesentlich – sowohl für die persönliche Sicherheit als auch für die Patientensicherheit.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) sowie in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO).

Grundprinzipien

Turnusärztinnen und Turnusärzte sind gemäß § 3 Abs. 3 ÄrzteG zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt, jedoch unter Anleitung und Aufsicht eines Facharztes. Ziel ist die schrittweise Erweiterung der Eigenverantwortung im Rahmen der Ausbildungsziele nach der ÄAO 2015.

Was ist erlaubt?
  • Selbstständige Durchführung von Tätigkeiten, die ausreichend erlernt und durch den Ausbildner freigegeben wurden (z. B. Anamnese, Basisuntersuchungen, Blutabnahmen, einfache Wundversorgung).
  • Dokumentationstätigkeiten (Krankengeschichte, Befunde, Arztbriefe), wobei die Endverantwortung beim Ausbildner liegt.
  • Teilnahme an Visiten, Besprechungen und Fortbildungen zur Vertiefung der klinischen Routine.
Wo ist Vorsicht geboten?
  • Diagnostische und therapeutische Entscheidungen mit hohem Risiko (z. B. OP-Indikation, invasive Eingriffe, Anordnung hochwirksamer Medikamente) dürfen nicht ohne Rücksprache erfolgen.
  • Aufklärungsgespräche über wesentliche Eingriffe und Risiken sind dem Facharzt vorbehalten.
  • Ausstellen von Gutachten oder rechtlich relevanten Bescheinigungen ist ausschließlich voll ausgebildeten Ärztinnen/Ärzten erlaubt.
  • Unterschrift und Freigabe von Arztbriefen/Befunden liegen grundsätzlich beim Facharzt, auch wenn der Turnusarzt den Entwurf erstellt.
Haftung und Verantwortung
  • Grundsatz der Aufsicht: Nach § 3 Abs. 3 ÄrzteG dürfen Turnusärztinnen und Turnusärzte ärztliche Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht ausführen. Die Letztverantwortung liegt daher beim Facharzt bzw. Ausbildner.
  • Eigenverantwortung: Für Tätigkeiten, die der Turnusarzt bereits sicher beherrscht und die ihm ausdrücklich übertragen wurden, besteht eine Mitverantwortung im Rahmen der Sorgfaltspflicht.
  • Kompetenzüberschreitung: Handelt ein Turnusarzt eigenmächtig ohne Rücksprache bei nicht freigegebenen Tätigkeiten, kann er selbst haftbar werden
  • Dienstgeberhaftung: Primär haftet der Krankenhausträger für Fehler seiner Bediensteten
  • Bei jeder Unsicherheit gilt rechtlich wie praktisch: Supervision einfordern.
Empfohlenes Vorgehen
  • Im Falle von Zwischenfällen oder Unsicherheiten ist in erster Linie stets der Dienstgeber zu informieren, entweder über die unmittelbare vorgesetzte Person oder direkt an die Direktion.
  • Vorfälle sollten zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich dokumentiert werden (z. B. Gedächtnisprotokoll, Aktennotiz).
  • Klare Kommunikation im Team, um Patientensicherheit zu gewährleisten und Wiederholungen zu vermeiden.
  • Nachbesprechung mit dem Ausbildner, um aus dem Vorfall zu lernen und die Ausbildung gezielt weiterzuentwickeln.
Ihre Rechte
  • Anspruch auf strukturierte Ausbildung entsprechend ÄAO 2015.
  • Recht auf Anleitung, Supervision und Feedback.
  • Meldung von Missständen (z. B. Überlastung, fehlende Supervision).
  • Möglichkeit, bei Konflikten im Ausbildungsbetrieb Unterstützung durch die Ärztekammer oder Betriebsrat einzuholen.
     
Informationen

Ärztekammer für Kärnten
Kurie der angestellten Ärzte
Tel. 0463/5856-28 
E-mail: