Lehrpraxis
Lehrpraxis
Das Ärztegesetz sieht vor, einen Teil des Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt in der Lehrpraxis eines niedergelassenen Arztes zu absolvieren und zwar insgesamt 12 Monate nach § 8 Abs. 2 - 6 und § 14 Abs. 1, 2 ÄAO.
Die Ausbildung in der Lehrpraxis wird aus den Mitteln des Bundesministerium für Gesundheit nur mehr für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gefördert und zwar bei Ärzten für Allgemeinmedizin sowie bei Fachärzten derjenigen Fächer, die gemäß § 8 Abs. 4 - 6 Ärzteausbildungsordnung in Lehrpraxen absolviert werden können.
Für die Ausbildung zum Facharzt gibt es leider keine Förderung mehr.
In der Anlage werden die Förderungsrichtlinien zur Kenntnis gebracht, welche mit mit 1. Oktober 2010 in Kraft getreten sind (Beilage 1).
Weiters finden Sie in der Beilage 2 das Ansuchen um die Anerkennung als Lehrpraxis, in der Beilage 3 einen Muster-Dienstvertrag für Lehrpraxen, in der Beilage 4 den Antrag um Gewährung der Förderung, welcher ausschließlich im Wege der Landesärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden kann sowie in der Beilage 5 den Kollektivvertrag.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind aus der Beilage 6 ersichtlich. Beilage 7 enthält die Lohnabrechnung der LehrpraktikantInnen. Die aktuelle Liste der Lehrpraxisinhaber ist der Beilage 8 zu entnehmen.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Standesführung, Frau Monika Huainig, Tel.Nr.: 0463/5856-10 DW oder per e-Mail: stf@aekktn.at, gerne zur Verfügung.
Stand: 09/2011
| Beilage 1 | Förderungsrichtlinien | |
| Beilage 2 | Ansuchen um Anerkennung als Lehrpraxis | |
| Beilage 3 | Muster-Dienstvertrag für Lehrpraxen | |
| Beilage 4 | Antrag um Gewährung der Förderung | |
| Beilage 5 | Kollektivvertrag | |
| Beilage 6 | Rechtsgrundlagen | |
| Beilage 7 | Lohnabrechnung der Lehrpraktikanten | |
| Beilage 8 | Liste der Lehrpraxisinhaber |
