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Kinderbetreuungsgeld

Allgemeines

Für Geburten ab dem. 1. März 2017 ist das Kinderbetreuungsgeld neu geregelt, Eltern können zwischen dem Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wählen.

Die Wahl zwischem KBG-Konto und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist bei der Antragstellung zu treffen und bindet auch den 2. Elternteil. Änderungen sind nur innerhalb von 14 Tage ab dem Erstantrag möglich.

Das KBG-Konto

Nimmt nur ein Elternteil das Konto in Anspruch, beträgt die Summe € 12.366,10 Euro. Nehmen beide Elternteile das Konto in Anspruch, liegt die Summe bei € 15.499,28, wobei ein Betrag von € 3.083,08 unübertragbar dem zweiten Elternteil zusteht. Je nachdem wie lange das KBG bezogen wird, liegt der Tagsatz zwischen € 15,38 tgl. (ca. € 461,40 monatlich) und € 35,85 tgl. (ca. € 1.090,43 monatlich).

Wenn nur ein Elternteil KBG bezieht, kann dieses zwischen 365 und 851 Tagen ab der Geburt des Kindes bezogen werden (ca. 12. bis 28. Lebensmonat des Kindes). Teilen sich die Eltern das KBG, kann dieses zwischen 456 und 1063 Tagen ab der Geburt des Kindes bezogen werden (ca. 15 bis 35. Lebensmonat des Kinder).

Je nachdem, welche Anspruchsdauer gewählt wird, beträgt das Kinderbetreuungsgeld z.B.

  • € 15,38 täglich, d.h. € 461,40 monatlich bei einem Bezug von 851 Tagen (bis zum 28. LM des Kindes);
  • € 35,85 täglich, d.h. € 1090,43 monatlich bei einem Bezug von 365 Tagen (bis zum 12. LM des Kindes)

Die Bezugsdauer kann flexibel gestaltet werden, unter folgendem Link finden Sie einen Online-Rechner: www.bmfj.gv.at

Der bei der ersten Antragstellung gewählte Tagesbetrag bindet auch den zweiten Elternteil. Die Eltern können sich das KBG aufteilen. Sie können sich maximal 2x abwechseln, so dass sich maximal 3 Blöcke ergeben. Jeder Block muss mindestens 61 Tage betragen, jedem Elternteil stehen unübertragbar 91 Tage zu. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen. Die Anspruchsdauer kann einmal geändert werden, das KBG wird dann neu berechnet.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Dieses ermöglicht Eltern, die vor der Geburt mehr als € 1.400,-- brutto verdient haben, ein höhers KBG als in der Kontovariante.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann längstens für 365 Tage ab der Geburt des Kindes bezogen werden. Teilen sich die Eltern den Bezug, ist dieser bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes möglich.

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen ist Folgendes erforderlich:

  • Die Mutter muss in den letzten 182 Tagen vor dem Mutterschutz durchgehend in Österreich kranken- und pensionsvericherungspflichtig erwerbstätig gewesen sein, der Vater 182 Tage vor der Geburt;
  • das Dienstverhältnis muss bei Geburt aufrecht sein.
  • Die Erwerbstätigkeit darf maximal 14 Kalendertage innerhalb der 182 Tage unterbrochen worden sein.

Die Höhe des KBG errechnet sich aus 80 % des zustehenden Wochengeldes, bei dem Vater erfolgt eine Berechung des fiktiven Wochengeldes. Das einkommensabhängige KBG beträgt mindestens 80 % des durchschnittlichen Entgeltes im Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde, maximal jedoch € 69,83 pro Tag.

Gemeinsame Bestimmungen für das pauschale und einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Insgesamt können sich die Eltern beim Bezug zweimal abwechseln, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern muss. Kinderbetreuungsgeld gebührt ausschließlich für das jüngste Kind, sodass im Falle einer weiteren Geburt während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld der Anspruch für das ältere Kind endet. Für das neugeborene Kind muss in jedem Fall ein neuer Antrag gestellt werden.

Bei Mehrlingsgeburten gebührt bei den Pauschalvarianten für das jüngste Mehrlingskind der jeweils gewählte Betrag in der vollen Höhe, für jedes weitere Mehrlingskind ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent der gewählten Variante (gilt nicht für das einkommensabhängige KBG).

Achtung: Die Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes haben das Ziel, das gesundheitliche Wohlergehen sicherzustellen, um bei Problemen rasch reagieren zu können. Achten Sie bitte auf die Einhaltung der Untersuchungen, damit Sie das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe erhalten können!

Zuverdienstgrenze

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist die Einhaltung der Zuverdienstgrenze. Für Bezugszeiträume ab dem 1. Jänner 2010 darf der Zuverdienst bei den Pauschalvarianten 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ohne Kinderbetreuungsgeld, mindestens aber 18.000 Euro pro Kalenderjahr betragen. Bei der einkommensabhängigen Variante ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 7.800 Euro im Kalenderjahr zulässig.

Unter Zuverdienst versteht man ab dem Jahr 2010 die 4 Haupteinkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz 1988, dies sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

Berücksichtigt werden aber nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, die Einkünfte des (Ehe-)Partners werden nicht herangezogen.

Wird bei der kalenderjährlich stattfindenden nachträglichen Überprüfung der Einkünfte eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze festgestellt, so kommt es gemäß der Einschleifregelung zu einer Rückforderung des Überschreitungsbetrages. Es ist aber möglich, für einzelne Monate auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes im Vorhinein zu verzichten. Einkünfte während des Verzichtszeitraumes können dann außer Ansatz bleiben.

Für Geburten ab dem 1. Jänner 2010 können alleinstehende Elternteile bzw. Familien ohne oder mit geringerem Einkommen eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro täglich (etwa 181 Euro monatlich) beantragen. Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragsstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante.

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht eine Krankenversicherung.

Bitte beachten Sie, dass sich der arbeitsrechtliche Anspruch auf Karenz (Freistellung von der Arbeit) nicht mit der Dauer des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld deckt.

Das heißt, dass Anspruch auf Karenz grundsätzlich bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aber je nach Variante unterschiedlich besteht.