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Ärztekammer / Wohlfahrtsfonds

Meldung an die Ärztekammer

Wie jede andere relevante Änderung der persönlichen bzw. privaten Lebensumstände auch, ist im Falle des bevorstehenden Mutterschutzes das Ärzteservice der Ärztekammer zu informieren, da sich u.a. auch die Beitragsvorschreibung hiernach richtet.

Nach der Geburt ist eine Geburtsurkunde der Ärztekammer zu übermitteln, wodurch Ihnen in weiterer Folge automatisch die Geburtenbeihilfe von EUR 220,00 je Kind zuerkannt und das Kind beitragsfrei in der Sonderklasseversicherung der Ärztekammer mitversichert wird (sofern Sie nicht hiervon befreit sind).

Mutterschutz

Während des Zeitraumes des gesetzlichen Mutterschutzes (siehe Info "Mutterschutz - Wochengeld") verbleiben Sie ordentliches Mitglied, werden jedoch von den Beiträgen zur Grundleistung befreit. Die weiteren Beiträge (und die damit verbundenen Leistungsansprüche) bleiben unverändert aufrecht.

Als Ersatz für den aus dem Mutterschutz (gesetzliches Beschäftigungsverbot) resultierenden Verdienstentgang wird seitens des Wohlfahrtsfonds aus dem Titel des Krankengeldes Wochengeld gewährt (grds. Voraussetzung: ordentliches Mitglied spätestens 6 Monate vor der Geburt). Dieses ist nicht mit dem gesetzlichen Wochengeld zu verwechseln und wird nicht laufend sondern einmalig nach der Niederkunft ausbezahlt. Es beträgt bei angestellten Ärztinnen derzeit EUR 1.749,00 und entspricht dem Krankengeld von 8 Wochen.

Karenz

Mit Beendigung des gesetzlichen Mutterschutzes (8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) und Antritt der Karenz, bleibt (seit September 2015) die ordentliche Mitgliedschaft aufrecht.

In diesem Zusammenhang kann von Ihnen gewählt werden, ob bzw. welche Beiträge während der Karenz weiter entrichtet werden sollen.

Bei den Beiträgen zur Grundleistung (Zusatzpension des Wohlfahrtsfonds) kann aus verschiedenen Beitragshöhen gewählt werden. Je nach Auswahl werden entsprechende Anwartschaftspunkte erworben, welche sich in weiterer Folge auf die Höhe der Zusatzpension auswirken. Es kann optional auch auf eine Beitragsleistung verzichtet werden, wobei dies im Falle einer Berufsunfähigkeit den Verlust des nicht unwesentlichen altersabhängigen Bonus der seitens des Wohlfahrtsfonds gewährten Invaliditätsversorgung nach sich zieht (nach 3 Monaten der Beitragsbefreiung).

Bei der Sonderklasse würde eine Befreiung während der Karenz zu einem Jahr Wartefrist bei Wiedereintritt als ordentliches Mitglied führen. Bei der Todesfallbeihilfe ist die Leistungserbringung im Ablebensfall wiederum an die Beitragsleistung geknüpft. Derzeit beträgt die Ablebenssumme EUR 29.000,00. Krankengeld kann während der Karenz nicht freiwillig entrichtet werden.

Die Abteilung des Wohlfahrtsfonds in der Ärztekammer informiert Sie gerne über nähere Details.